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Kleine Erbrechtskunde

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V. Der Pflichtteil

Der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) steht Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, also nicht bei Ausschlagung der Erbschaft (Ausnahme: Ehegatte sowie bei bestimmten vom Erblasser vorgesehenen Beschränkungen und Beschwerungen), Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht oder bei Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.

Beispiel:
E hinterlässt seinen beiden Kindern ein Weingut in Südfrankreich im Wert von 500.000,00 €, das aber praktisch unverkäuflich ist, einen erheblichen Reparaturaufwand und die ständige Präsenz vor Ort erfordert.
S, der kühlere Regionen bevorzugt, schlägt das Erbe aus und verlangt von seiner Schwester T nunmehr den Pflichtteil.
Hier dürfte S leer ausgehen, da er nicht enterbt wurde, sondern sich selber von der Erbfolge durch Ausschlagung ausgeschlossen hat.

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (siehe oben).

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