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Kleine Erbrechtskunde

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VI. Testamentsanfechtung

Die Testamentsanfechtung (§§ 2078 ff. BGB) ist nach dem Tode des Erblassers denjenigen gestattet, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist oder der Erblasser nach Abfassung des Testamentes seine Gesinnung ändert.

Beispiel:
Der verwitwete E setzt seinen Bruder B zum Alleinerben ein. Fünf Jahre später heiratet er die F, ohne das Testament zu ändern.
Nach dem Tode des E kann die F das alte Testament anfechten.

Beispiel:
E konvertiert zum islamischen Glauben und vermacht sein gesamtes Vermögen dem Islam-Zentrum Bonn. Jahre später tritt er wieder der Katholischen Kirche bei und wird ein fleißiger Kirchengänger.
Sohn S kann nach dem Tode des Vaters das Testament anfechten. Erbe wird damit jetzt nicht etwa die Katholische Kirche sondern es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

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