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VI. Testamentsanfechtung Die Testamentsanfechtung (§§ 2078 ff. BGB) ist nach dem Tode des Erblassers denjenigen gestattet, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist oder der Erblasser nach Abfassung des Testamentes seine Gesinnung ändert.
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