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Kleine Erbrechtskunde

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IX. Grabpflege/
-instandsetzung

Die Erben haben nur die Kosten der Beerdigung und der Grabeinrichtung zu tragen. Die laufende Grabpflege ist keine zivilrechtliche Pflicht der Erben (so BGHZ 61, 238; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987).
Die Pflicht zur Grabpflege wird von den Kommunen unterschiedlich in Satzungen geregelt, meistens sind die Angehörigen verpflichtet, auch wenn sie nicht geerbt haben.

Wer als Erblasser eine ordnungsgemäße Grabpflege sicherstellen will, muss entsprechende Auflagen vorsehen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Es können auch über die jeweilige Friedhofsgenossenschaft bereits zu Lebzeiten Dauergrabpflegeverträge vereinbart werden.

Abgeraten werden muss hingegen von der Praxis einiger Bestatter, sich bereits zu Lebzeiten erhebliche Geldbeträge für die spätere Beerdigung aushändigen zu lassen. Tritt der Todesfall ein, ist meistens keine Transparenz über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder gewährleistet.

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