|
Kleine Erbrechtskunde Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
IX.
Grabpflege/ Die
Erben haben nur die Kosten der Beerdigung und der Grabeinrichtung zu tragen.
Die laufende Grabpflege ist keine zivilrechtliche Pflicht der Erben (so
BGHZ 61, 238; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987). Wer
als Erblasser eine ordnungsgemäße Grabpflege sicherstellen will, muss
entsprechende Auflagen vorsehen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Abgeraten werden muss hingegen von der Praxis einiger Bestatter, sich bereits zu Lebzeiten erhebliche Geldbeträge für die spätere Beerdigung aushändigen zu lassen. Tritt der Todesfall ein, ist meistens keine Transparenz über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder gewährleistet.
|
||||||||||||||