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Interessante
Fragen zum Erbrecht
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13. Was ist eigentlich ein "Berliner Testament" und welche Vor- und
Nachteile hat es? |
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Herr Dr. D. H. aus F. fragt:
Ich höre häufiger von sog. Berliner Testamenten. Was hat es damit
auf sich? Welche Vor- und Nachteile haben sie?
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Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Das
"Berliner Testament" ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen
Testamentes, welches nur Eheleute errichten können.
Dabei werden wechselseitig der überlebende Ehegatte zum Erben und
darüber hinaus Dritte, z.B. die gemeinsamen Kinder, zum Erben des
Längstlebenden eingesetzt. Motiv ist hauptsächlich die Absicherung
des überlebenden Ehepartners. Das Berliner Testament hat u.a. folgende
Vor- und/oder Nachteile:
-
Anders als ein Erbvertrag kann es zu Lebzeiten beider Ehegatten
jederzeit ohne Grund einseitig widerrufen werden;
- Der überlebende Ehegatte kann die Schlusserbeneinsetzung nicht
mehr einseitig abändern, es sei denn, es ist im Testament eine
Abänderungsbefugnis ausdrücklich vorgesehen;
- Der überlebende Ehegatte ist zwar als Vollerbe keinen Beschränkungen
unterworfen, doch können von ihm vorgenommene Schenkungen an Dritte
vom Schlusserben später zurückgefordert werden;
- Der überlebende Ehegatte ist Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt.
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, z.B. der Kinder,
Enkel oder gar Eltern des Erstversterbenden, kann nicht ausgeschlossen,
sondern lediglich durch recht komplizierte Strafklauseln erschwert
werden.
So kann z.B. vorgesehen werden, dass ein pflichtteilsberechtigtes
Kind, welches nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils
seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tode des anderen Elternteils
nicht mehr Erbe sein, sondern auch nur einen Pflichtteilsanspruch
haben soll.
Das
Berliner Testament bedarf wie allgemein das gemeinschaftliche Testament
von Eheleuten keiner notariellen Beurkundung. Es reicht z.B., wenn
einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und unterzeichnet
und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
Lediglich der einseitige Widerruf des Berliner Testamentes bedarf
der notariellen Beurkundung.
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