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Interessante Fragen zum Erbrecht

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13. Was ist eigentlich ein "Berliner Testament" und welche Vor- und Nachteile hat es?
 

Herr Dr. D. H. aus F. fragt:

Ich höre häufiger von sog. Berliner Testamenten. Was hat es damit auf sich? Welche Vor- und Nachteile haben sie?

 

Rechtsanwalt Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:

Das "Berliner Testament" ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testamentes, welches nur Eheleute errichten können.
Dabei werden wechselseitig der überlebende Ehegatte zum Erben und darüber hinaus Dritte, z.B. die gemeinsamen Kinder, zum Erben des Längstlebenden eingesetzt. Motiv ist hauptsächlich die Absicherung des überlebenden Ehepartners. Das Berliner Testament hat u.a. folgende Vor- und/oder Nachteile:

- Anders als ein Erbvertrag kann es zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit ohne Grund einseitig widerrufen werden;
- Der überlebende Ehegatte kann die Schlusserbeneinsetzung nicht mehr einseitig abändern, es sei denn, es ist im Testament eine Abänderungsbefugnis ausdrücklich vorgesehen;
- Der überlebende Ehegatte ist zwar als Vollerbe keinen Beschränkungen unterworfen, doch können von ihm vorgenommene Schenkungen an Dritte vom Schlusserben später zurückgefordert werden;
- Der überlebende Ehegatte ist Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, z.B. der Kinder, Enkel oder gar Eltern des Erstversterbenden, kann nicht ausgeschlossen, sondern lediglich durch recht komplizierte Strafklauseln erschwert werden.
So kann z.B. vorgesehen werden, dass ein pflichtteilsberechtigtes Kind, welches nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tode des anderen Elternteils nicht mehr Erbe sein, sondern auch nur einen Pflichtteilsanspruch haben soll.

Das Berliner Testament bedarf wie allgemein das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten keiner notariellen Beurkundung. Es reicht z.B., wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und unterzeichnet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Lediglich der einseitige Widerruf des Berliner Testamentes bedarf der notariellen Beurkundung.

 

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