Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Viele
glauben, in einem solchen Fall erbt der Ehepartner alles. Weit gefehlt!
Ich kann deshalb nur empfehlen, die gesetzliche Regelung durch eine
testamentarische abzuändern.
Stirbt
ein Ehepartner und sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende
Ehegatte in der Regel neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung
zu ¾ (½ + ¼ Zugewinn). Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge. Es erben also z.B.
die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder/Enkelkinder.
Ist der Bruder des verstorbenen Ehegatten z.B. vor 50 Jahren nach
Südamerika ausgewandert, ohne dass noch Kontakt zu ihm besteht,
so bildet der überlebende Ehegatte mit allen Abkömmlingen dieses
ausgewanderten Verwandten eine Erbengemeinschaft und kann nur zusammen
mit diesen über das Erbe verfügen. Er muss sogar 25 % der ortsüblichen
Miete für die Nutzung des ursprünglich den Ehegatten gehörenden
Familienhauses bezahlen und zuvor natürlich erst einmal die Erben
im Ausland ermitteln. Vorher kann z.B. das in den Nachlass gefallende
Hausgrundstück nicht verkauft oder belastet werden.
Deshalb
empfiehlt sich gerade für Eheleute ohne Kinder eine von Gesetz abweichende
Nachlassregelung durch Testament.
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