Rechtsanwalt
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Interessante Fragen zum Erbrecht

Wenn auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de. Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.

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17. Was ist mit dem Zugewinn im Erbfall?
 

Frau Andrea K. aus St. A. fragt:

Bei einer Scheidung gibt es den Zugewinnausgleich. Was ist, wenn die Ehe durch den Tod eines der Eheleute beendet wird?

 

Rechtsanwalt Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:

Haben die Eheleute nichts Besonderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei Beendigung der Ehe, z.B. durch Scheidung, muss der Zugewinn, den beide Eheleute in der Ehe erzielt haben, ausgerechnet, verglichen und ggf. ausgeglichen werden.
Auch im Erbfall spielt der Zugewinn eine Rolle, was häufig übersehen wird.
So erbt der überlebende Ehegatte neben vorhandenen Kindern zu ¼. Er kann zudem pauschalen Zugewinn in Höhe von einen weiteren ¼ verlangen, auch wenn gar kein Zugewinn vorhanden oder auszugleichen ist.
Er kann jedoch auch alternativ zunächst das Erbe ausschlagen, seinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen und sodann noch den Pflichtteil verlangen. Häufig steht er sich damit besser.

Beispiel:
Die Eheleute hatten zu Beginn ihrer Ehe nichts. Als der Ehemann stirbt, ist er Besitzer des gesamten Vermögens der Eheleute im Wert von 500.000,00 €. Die Ehefrau kann neben den vorhandenen Kindern jetzt ¼ Erbe + ¼ Zugewinn pauschal = 250.000,00 € beanspruchen.
Sie kann jedoch auch alternativ zunächst 50 % des Zugewinns des Ehemannes vom Nachlass verlangen (=250.000,00 €) und sodann vom verbleibenden Nachlass ihren Pflichtteil (1/8 von 250.000 €) beanspruchen, sodass sie im Ergebnis zu Lasten der Kinder 31.250,00 € mehr aus dem Nachlass erhält.

 

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