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Interessante
Fragen zum Erbrecht
Wenn
auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken
Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de.
Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen
kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.
Obwohl
wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei
Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
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17. Was ist mit dem Zugewinn im Erbfall? |
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Frau Andrea K. aus St. A. fragt:
Bei einer Scheidung gibt es den Zugewinnausgleich. Was ist, wenn
die Ehe durch den Tod eines der Eheleute beendet wird?
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Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Haben
die Eheleute nichts Besonderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei Beendigung der Ehe, z.B. durch Scheidung, muss der Zugewinn,
den beide Eheleute in der Ehe erzielt haben, ausgerechnet, verglichen
und ggf. ausgeglichen werden.
Auch im Erbfall spielt der Zugewinn eine Rolle, was häufig übersehen
wird.
So erbt der überlebende Ehegatte neben vorhandenen Kindern zu ¼.
Er kann zudem pauschalen Zugewinn in Höhe von einen weiteren ¼ verlangen,
auch wenn gar kein Zugewinn vorhanden oder auszugleichen ist.
Er kann jedoch auch alternativ zunächst das Erbe ausschlagen, seinen
Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen und sodann noch den Pflichtteil
verlangen. Häufig steht er sich damit besser.
Beispiel:
Die Eheleute hatten zu Beginn ihrer Ehe nichts. Als der Ehemann
stirbt, ist er Besitzer des gesamten Vermögens der Eheleute im
Wert von 500.000,00 €. Die Ehefrau kann neben den vorhandenen
Kindern jetzt ¼ Erbe + ¼ Zugewinn pauschal = 250.000,00 € beanspruchen.
Sie kann jedoch auch alternativ zunächst 50 % des Zugewinns
des Ehemannes vom Nachlass verlangen (=250.000,00 €) und sodann
vom verbleibenden Nachlass ihren Pflichtteil (1/8 von 250.000 €)
beanspruchen, sodass sie im Ergebnis zu Lasten der Kinder 31.250,00 €
mehr aus dem Nachlass erhält.
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