Rechtsanwalt
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Die Erbschaft-/ Schenkungsteuer

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Erbschaft-/ Schenkungssteuern sparen:

Übernahme der Steuer durch den Schenker/Erben

Beispiel:
E besitzt 450.000,00 €. Er setzt seine beiden Kinder A und B zu gleichen Teilen zu Erben ein. Seine Lebensgefährtin L soll ein Vermächtnis i.H.v. 100.000,00 € erhalten. Danach erhalten A und B je 175.000,00 € und L 100.000,00 €.

Erbschaftsteuerberechnung:
 
  Das Erbe von A u B bleibt unterhalb des steuerfreien Freibetrages. Deshalb
Erbschaftsteuer:
0,00 €.

Berechnung der Erbschaftsteuer bei L:

Zuwendung
100.000,00 €
Freibetrag
20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb
80.000,00 €
Erbschaftsteuer (30 %)
 24.000,00 €
verbleiben L netto:
76.000,00 €

 
Abwandlung:
E bestimmt, dass L ein Vermächtnis i.H.v. 76.000,00 € bekommen soll und A und B ihre Erbschaftsteuer übernehmen müssen.

Zuwendung an L: 76.000,00 €
Freibetrag 20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb 56.000,00 €
Erbschaftsteuer insoweit (30 %) als zusätzlicher Wert 16.800,00 €
Gesamtwert des Vermächtnisses 72.800,00 €
Erbschaftsteuer hierauf (30 %) 21.800,00 €

Die Erbschaftsteuer ist also um 2.200,00 € geringer. Dieser Betrag fließt den beiden Erben A und B zu.

 

zu Teil 8 (Erbschaftssteuern sparen)

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