Die
gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keinen Erben
bestimmt hat oder seine Erbenbestimmung unwirksam ist bzw. aus unterschiedlichen
Gründen nicht ausgeführt werden kann (z.B. Ausschlagung, Erbunwürdigkeit
des Bedachten).
Im
gesetzlichen Erbrecht werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt.
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist,
sind gemäß § 1930 BGB die Verwandten nachfolgender Ordnungen von
der Erbschaft ausgeschlossen.
|
Folgende
Ordnungen werden unterschieden:
|
1.)
Erben erster Ordnung
§ 1924 BGB
|
Die Abkömmlinge
Jeder Abkömmling bildet einen eigenen Stamm
Innerhalb des Stammes Repräsentations-Prinzip (lebender Abkömmling
schließt seinen Abkömmling aus) und Eintrittsrecht
(an Stelle weggefallenen Abkömmlings tritt dessen Abkömmling)
|
2.)
Erben zweiter Ordnung
§ 1925 BGB
|
Die Eltern und deren Abkömmlinge
Zwei Linien, innerhalb der Linie nach unten Stämme
Auch hier Repräsentations-Prinzip und Eintrittsrecht
|
3.)
Erben dritter Ordnung
§ 1926 BGB
|
Die Großeltern und deren Abkömmlinge
Vier Linien, innerhalb der Linie nach unten Stämme
Auch hier Repräsentations-Prinzip und Eintrittsrecht
|
4.)
Erben vierter Ordnung
§ 1928 BGB
|
Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Gradsystem (Grad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden
Geburten, ein Enkel des Urgroßvaters schließt z.B. einen Urenkel
aus).
|
5.)
Erben fünfter und fernerer Ordnungen
§ 1929 BGB
|
Die entfernteren Verwandten und deren Abkömmlinge
Gradsystem wie bei Erben vierter Ordnung
|
6.)
Erbrecht des Fiskus
§ 1936 BGB
|
Der
Fiskus erbt, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers
vorhanden ist. Für Nachlassschulden haftet der Staat nur mit dem
aktiven Nachlassvermögen.
|
7.)
Erbrecht des Ehegatten
|
Neben Verwandten der 1. Ordnung: 1/4
Neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern: 1/2
Neben Erben der 3. und weiteren Ordnungen, wenn keine
Großeltern vorhanden sind: 1/1
Bei Zugewinngemeinschaft Erhöhung um pauschal 1/4 (§ 1371 BGB),
Alternative bei hohem Zugewinn: Erbausschlagung (es kann dann
der reale Zugewinn und der Pflichtteil verlangt werden)
Hier
besteht Handlungsbedarf!
1.
Beispiel:
A verstirbt kinderlos, ohne ein Testament gemacht zu haben. Er
hinterlässt ein Hausgrundstück im Wert von 400.000 €. Es erben
die Ehefrau E zu 3/4 und die beiden Kinder des verhassten Bruders
B, zu dem seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestand, zu je 1/8.
Dies hat zur Konsequenz, dass die E mit den beiden Kindern des
Bruders eine Erbengemeinschaft bildet. Verkauf und Vermietung
des Objektes können nur gemeinsam erfolgen. Auch können die Kinder
des Bruders 1/4 des Mietwertes von der noch im Hause lebenden
E als Nutzungsentschädigung verlangen. Die E muss mindestens 100.000
€ aufbringen, um die missliebigen Miterben auszubezahlen. Kommt
keine Einigung zustande, droht gar die Teilungsversteigerung des
Objektes! => Handlungsbedarf!
2.
Beispiel:
Erblasser A hinterlässt seiner Ehefrau E und den beiden Kindern
ein Hausgrundstück im Wert von 400.000 € welches er in der Ehezeit
durch harte Arbeit (und die tätige Mithilfe der E!) erwirtschaftet
hat. Andere Werte, auch bei E, sind nicht vorhanden.
E hat nun zwei Möglichkeiten:
a) Sie kann neben den Kindern 1/4 Erbe + 1/4 pauschalen Zugewinn
verlangen. Damit ständen ihr im Ergebnis 200.000 € zu.
b) Sie kann das Erbe ausschlagen und zunächst den Zugewinnausgleich
verlangen. Der Zugewinn (in der Ehe erwirtschaftetes Hausgrundstück)
beträgt 400.000 € wovon der E die Hälfte als Zugewinn, also 200.000
€ zusteht. Daneben kann die E noch den kleinen Pflichtteil in
Höhe von 1/8 des Nachlasses verlangen, sodass sie bei dieser Alternative
mehr als die Hälfte des Nachlassbestandes erhalten würde.
|
8.
Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
|
wie der Ehegatte (§ 10 LPartG), aber ohne Zugewinn (vgl.
vorstehend zu 7.)
|
|
zu
Teil 2 (Abänderung
bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen) |
zurück
zur Übersicht |