Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen

 
1. Erbvertrag

Formgültig nur, wenn zur Niederschrift beim Notar abgegeben. Der Erbvertrag hat für den Erblasser Bindungswirkung. Zwar kann er zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen (§ 2286 BGB), doch können in Beeinträchtigungsabsicht vom Erblasser vorgenommene Schenkungen gemäß § 2287 BGB nach seinem Tode zurückgefordert werden.

Der Erbvertrag kann einverständlich aufgehoben werden durch notariellen Aufhebungsvertrag oder notarielles Aufhebungstestament bzw. bei Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Erbvertrag zurückgetreten oder eine Erbvertragserklärung angefochten werden.

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