Rechtsanwalt
H E R B E R T  S P O E L G E N

Thomas-Mann-Str. 45
53111 Bonn

Telefon 0228 / 63 44 71

Telefax 0228 / 69 51 58

Email: kanzlei@raspoelgen.de

Die Erbschaft-/ Schenkungsteuer

Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).

Versorgungsfreibeträge

1.
der Ehegatte  256.000,00 €
2.
Kinder bis zu 5 Jahren  52.000,00 €
3.
Kinder von mehr als 5 bis zu 10 Jahren  41.000,00 €
4.
Kinder von mehr als 10 bis zu 15 Jahren  30.700,00 €
5.
Kinder von mehr als 15 bis zu 20 Jahren  20.500,00 €
6.
Kinder von mehr als 20 Jahren bis Vollendung des 27. Lebensjahres  10.300,00 €
   
› Die Versorgungsfreibeträge werden um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, die Ehegatten oder Kind aus Anlass des Todes zustehen und die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
 

zu Teil 4 (Steuersätze)

zurück zur Übersicht