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Die Erbschaft-/ Schenkungsteuer Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten). Erbschaft-/ Schenkungssteuern sparen: Steuern sparen durch Teilungsanordnungen Das Finanzamt interessieren bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer vom Erblasser vorgenommene Teilungsanordnungen grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt BFH, Urteil v.1.4.1992, II R 21/89, BStBl 1992 II, S 669). Dies kann steuerlich genutzt werden!
Das Testament des E ist wohl dahingehend auszulegen, dass L und S im Verhältnis der Nachlasswerte Erbinnen sein sollen, also zu 2/3 und zu 1/3.
Obwohl L und S hier unterschiedliche Werte erhalten, sind sie - auch für das Finanzamt - Erben zu je ½.
Damit konnten 2.000,00 € an Erbschaftsteuern gespart werden. Die steuerlichen Nachteile der S lassen sich ggf. durch entsprechende Zahlungsverpflichtungen der L ausgleichen. Würde E z.B. noch bestimmen, dass die L der S 14.500,00 € als Ausgleich zahlen soll, hätte dies zur Folge, dass L 4.400,00 € weniger Erbschaftsteuern zu zahlen hätte, die S dafür 2.900,00 € mehr. L hätte 33.100,00 € und die S 27.900,00 € an Erbschaftsteuern zu zahlen. Weitere 1.500,00 € Erbschaftsteuern wären gespart!
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