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Die Erbschaft-/ Schenkungsteuer

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Erbschaft-/ Schenkungssteuern sparen:

Steuern sparen durch Teilungsanordnungen

Das Finanzamt interessieren bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer vom Erblasser vorgenommene Teilungsanordnungen grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt BFH, Urteil v.1.4.1992, II R 21/89, BStBl 1992 II, S 669). Dies kann steuerlich genutzt werden!

Beispiel:
E vermacht sein Haus (Wert 200.000,00 €) seiner Lebensgefährtin L und sein Wertpapierdepot (Wert: 90.000,00 €) seiner Schwester S.

Das Testament des E ist wohl dahingehend auszulegen, dass L und S im Verhältnis der Nachlasswerte Erbinnen sein sollen, also zu 2/3 und zu 1/3.


Erbschaftsteuerberechnung:
 

Berechnung der Erbschaftsteuer bei L:

Zuwendung
200.000,00 €
Freibetrag
20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb
180.000,00 €
Erbschaftsteuer (30 %)
 54.000,00 €
 

Berechnung der Erbschaftsteuer bei S:

Zuwendung
90.000,00 €
Freibetrag
20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb
70.000,00 €
Erbschaftsteuer (15 %)
10.500,00 €
   
Die Erbschaftsteuern belaufen sich insgesamt auf
64.500,00 €

 
Abwandlung:
E bestimmt, dass L und S zu je ½ erben sollen. Er trifft darüber hinaus die Teilungsanordnung, das L das Haus und S ohne Ausgleich das Depot erhalten soll.

Obwohl L und S hier unterschiedliche Werte erhalten, sind sie - auch für das Finanzamt - Erben zu je ½.

Berechnung der Erbschaftsteuer bei L:

Zuwendung
145.000,00 €
Freibetrag
20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb
125.000,00 €
Erbschaftsteuer (30 %)
 37.500,00 €
   

Berechnung der Erbschaftsteuer bei S:

Zuwendung
145.000,00 €
Freibetrag
20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb
125.000,00 €
Erbschaftsteuer (20 %)
25.000,00 €
   
Ergebnis:  
Die Erbschaftsteuern belaufen sich insgesamt auf
62.500,00 €

Damit konnten 2.000,00 € an Erbschaftsteuern gespart werden. Die steuerlichen Nachteile der S lassen sich ggf. durch entsprechende Zahlungsverpflichtungen der L ausgleichen. Würde E z.B. noch bestimmen, dass die L der S 14.500,00 € als Ausgleich zahlen soll, hätte dies zur Folge, dass L 4.400,00 € weniger Erbschaftsteuern zu zahlen hätte, die S dafür 2.900,00 € mehr. L hätte 33.100,00 € und die S 27.900,00 € an Erbschaftsteuern zu zahlen. Weitere 1.500,00 € Erbschaftsteuern wären gespart!

 

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