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Kleine Erbrechtskunde

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II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen

 
 

3. Testament

Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  1. a) Es muss ein Testierwillen erkennbar sein, d.h. ein Willen des Erblassers, der mit seinem Tode wirksam werden soll. Der Bezeichnung "Testament" oder "Letzter Wille" bedarf es nicht; diese wäre aber dienlich. Auch ein Brief oder gar eine Postkarte können einen Testierwillen verkörpern. Ein bloßer Entwurf, selbst wenn er unterschrieben ist, reicht zum Nachweis des Testierwillens nicht aus (Beispiel: Ein im Nachlass vorgefundener Brief an die frühere Freundin, der, fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers verfasst und sogar von ihm unterschrieben, aber niemals abgesandt wurde, und in dem nachträglich diverse Änderungen und Streichungen vorgenommen wurden).
  2. b) Der Erblasser muss bei Abfassung des Testamentes testierfähig gewesen sein. Die Testierfähigkeit setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus. Auch unter Betreuung stehende Personen gelten zunächst einmal als testierfähig, ebenso wie Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 BGB), allerdings können Letztere nur ein öffentliches Testament errichten (§ 2233 I BGB).
  3. c) Das Testament muss formgültig aufgesetzt worden sein. Man unterscheidet hier das eigenhändige Testament, das aus einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung des Erblassers besteht, das öffentliche Testament zur Niederschrift bei einem Notar (mündliche Erklärung vor dem Notar oder Übergabe einer Schrift) sowie außerordentliche Testamente, z.B. das Seetestament, das Nottestament (Bürgermeistertestament oder Dreizeugentestament).
  4. d) Der Erblasser muss im Testament die Erbenbenennung selbst vornehmen und darf die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten überlassen. So wäre z.B. die Bestimmung "wer mein Erbe ist, soll nach dem Tode mein Testamentsvollstrecker bestimmen" auf jeden Fall unwirksam.
    Zulässig ist es aber, die Bestimmung des Erben durch Dritte anhand objektiver Kriterien vorzunehmen (wirksam wäre z.B. die Bestimmung "Erbe soll derjenige meiner Söhne sein, der das Abitur mit dem besten Notendurchschnitt schafft").
    Schwierig sind die Fälle, in denen dem Dritten zwar Kriterien vorgegeben, aber auch gleichzeitig ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. So hat es z.B. der BGH (BGHZ 15, 199) für unzulässig erachtet, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Freund beauftragt, aus dem Kreis seiner Söhne denjenigen als Alleinerben zu bestimmen, "der die beste Eignung zur Betriebsführung hat". Die Entscheidung ist umstritten.
  5. e) Die testamentarische Verfügung darf nicht sittenwidrig sein. Ausgestanden ist inzwischen, dass die Erbeinsetzung einer Geliebten oder die Übergehung der Familienangehörigen nicht sittenwidrig und damit möglich ist. Sittenwidrigkeit liegt aber z.B. vor, wenn die Erbeinsetzung mit einer unzulässigen Bedingung verbunden wird, z.B. "Erbe soll mein Sohn S sein, wenn er sich innerhalb eines Jahres scheiden lässt" oder "Erbe soll N sein, wenn Sie bei der nächsten Wahl die X-Partei wählt".

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