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Kleine
Erbrechtskunde
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wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei
Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
II.
Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen
3.
Testament
Inhalt
des Testamentes:
- a)
Es muss erkennbar werden, dass der oder die Erben den Nachlass in ihrer
Gesamtheit erwerben sollen und nicht nur einzelne Vermögensgegenstände.
Hier werden häufig nicht mehr reparierbare Fehler gemacht!
- Beispiel:
Das Testament der E beinhaltet: "Ich setze die Kirche zu meiner Erbin
ein. Der Nachlass umfasst meine Eigentumswohnung nebst sämtlichem Inventar".
Die E hinterlässt eine Eigentumswohnung nebst Inventar im Wert von 100.000,00
€ und daneben noch Bankguthaben im Wert von 250.000,00 €.
- Ergebnis:
Da die E in ihrem Testament der Kirche nicht ihren gesamten Nachlass
hat zukommen lassen, kann dies nicht als Erbeinsetzung sondern nur als
Vermächtnis gesehen werden. Erben der E sind die ggf. noch zu ermittelnden
gesetzlichen Erben. Der Kirche steht gegen diese nur ein Anspruch auf
Eigentumsübertragung hinsichtlich der Eigentumswohnung und des Inventars
zu.
- b)
Es ist eine Erbenbenennung nötig. Eine namentliche Benennung ist nicht
erforderlich, aber doch zumeist sinnvoll. Wer erbt z.B., wenn E in seinem
Testament "Mutter" zur Alleinerbin erklärt, seine Mutter den Erbfall
tatsächlich erlebt, E aber auch seine Ehefrau im täglichen Umgang stets
"Mutter" gerufen hat?
Auch vor Formulierungen wie "Erbe soll der sein, der mich bis zuletzt
betreut und gepflegt hat", kann nur gewarnt werden, da häufig eine Auslegung
des Testamentes mehrere Interpretationen zulässt.
- c)
Es können mehrere Personen als Erben eingesetzt werden. Diese
bilden dann eine Erbengemeinschaft. Wichtig ist, dass eine Quote
ermittelt werden kann, aus der sich ergibt, in welchem Verhältnis die
Erben erben sollen. Lässt der Erblasserwillen keine Quotenregelung erkennen,
erben die Bedachten zu gleichen Teilen.
- Wichtig:
Ohne Ermittlung der Erbquoten kann kein Erbschein erteilt werden! Lässt
der Erblasserwillen eine Quotenregelung erkennen, können aber keine
Quoten gebildet werden, weil z.B. die Werte von im Ausland belegenen
Nachlassgegenständen nicht beurteilt werden können, kann sich die Erteilung
eines Erbscheines über Jahre hinweg verzögern.
- d)
Der Erblasser kann die Auseinandersetzung des Nachlasses oder
einzelner Nachlassgegenstände ausschließen. Grundsätzlich ist
die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet. Der teilbare
Nachlass wird unter den Erben verteilt, der Rest ggf. versteigert.
- e)
Der Erblasser kann Teilungsanordnungen treffen, in denen er einzelne
Vermögensgegenstände bestimmten Erben zuweist. Entsprechen die Werte
nicht der vom Erblasser gewollten Erbquote, hat ein Wertausgleich zu
erfolgen.
- Beispiel:
E setzt seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und bestimmt,
dass A das Hausgrundstück (Wert 300.000,00 €), B das Bankguthaben (Wert
200.000,00 €) und C die Ferienwohnung (Wert 100.000,00 €) erhalten soll.
- Ergebnis:
A hat an die Erbengemeinschaft einen Wertausgleich i.H.v. 100.000,00
€ zu zahlen, der dann C zugute kommt.
- Hat
E keine Erbquote festgelegt, dann kann das Testament dahingehend auszulegen
sein, dass die Erben im Verhältnis der Werte der ihnen zugedachten Nachlassgegenstände
erben sollen. A würde dann zu 1/2, B zu 1/3 und C zu 1/6 erben.
- f)
Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft anordnen. Damit kann
der Erblasser erreichen, dass sein Nachlass nicht an Personen fällt,
denen er nichts zukommen lassen will (z.B. der Familie der Ehefrau).
Nach dem Tode des Erblassers kann der Vorerbe über den Nachlass frei
verfügen, unterliegt aber bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So kann
über das Vorerbe z.B. nicht unentgeltlich verfügt werden. Auch Immobilien
werden zu Gunsten des Nacherben geschützt. Stirbt der Vorerbe, kommt
es zu einer Spaltung der Vermögenswerte. Das Vorerbe, soweit es noch
vorhanden ist, steht nunmehr dem vom ursprünglichen Erblasser bestimmten
Nacherben zu, das sonstige Vermögen des Vorerben, das er nicht vom ursprünglichen
Erblasser erhalten hat, seinen gesetzlichen oder testamentarischen Erben.
- Der
Erblasser kann auch eine befreite Vorerbschaft vorsehen. Der
befreite Vorerbe ist nur hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen über
den Nachlass beschränkt.
- Wird
die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mit einer Testamentsvollstreckeranordnung
kombiniert, kann der Erblasser wirkungsvoll bestimmen, dass sein Nachlass
vor dem Zugriff möglicher Gläubiger des Vorerben geschützt wird, was
z.B. bei Testamenten zu Gunsten von Behinderten und Pflegebedürftigen
wichtig sein kann, um den Zugriff der Sozialbehörden auf das Erbe auszuschließen.
- g)
Der Erblasser kann einen Ersatzerben vorsehen, falls der von
ihm ursprünglich bedachte Erbe, aus welchem Grund auch immer, wegfällt
(§ 2096 BGB).
- h)
Der Erblasser kann für das Erbrecht eine Bedingung vorsehen. Das vom
Erbe häufig verlangte Wohlverhalten darf die Grenzen der Sittenwidrigkeit
allerdings nicht überschreiten.
- Beispiel:
Zulässig wohl die Formulierung, dass Erbe u.a. der Schwiegersohn sein
soll, solange er sich nicht von seiner Ehefrau trennt, dagegen sicherlich
unzulässig die Bestimmung, dass der Schwiegersohn nur Erbe sein soll,
wenn er sich innerhalb eines Jahres von seiner Frau mit den beiden Kindern
scheiden lässt.
- i)
Der Erblasser kann das Erbe oder Vermächtnis mit einer Auflage
versehen. Probleme ergeben sich hier häufig im Zusammenhang mit der
Frage, ob und ggf. wer überhaupt die Erfüllung der Auflage verlangen,
überprüfen oder gar durchsetzen kann. Ist die Auflage für den Erblasser
von größter Wichtigkeit, sollte Testamentsvollstreckung (vgl. unten
zu l.) angeordnet werden.
- j)
Der Erblasser kann ein Vermächtnis aussprechen. In diesem Fall
erhält der Bedachte etwas aus dem Nachlass, ohne Erbe zu werden. Es
besteht lediglich ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben
auf Erfüllung des Vermächtnisses.
In der Praxis werden die Begriffe "Erbe" und "Vermächtnis" häufig unkorrekt
verwandt, was zu Auslegungsproblemen führen kann.
- Beispiel:
E "vermacht" seinem Freund F sein Ferienhaus, was praktisch seinen einzigen
Vermögenswert darstellt. In diesem Fall liegt sicherlich eine Erbeinsetzung
des F vor.
Hat E hingegen bestimmt, dass F die Alben mit den Familienfotos "erben"
soll, liegt keine Erbeinsetzung sondern nur ein Vermächtnis zugunsten
von F vor.
- k)
Der Erblasser kann auch ein Vorausvermächtnis vorsehen, wonach
ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil etwas erhält ohne dass es auf
den Erbteil angerechnet wird.
- l)
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen. Er kann
den Testamentsvollstrecker selber benennen, die Bestimmung einem Dritten
oder dem Nachlassgericht überlassen.
- Formulierungsvorschlag:
"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker soll sein
Herr Rechtsanwalt Herbert Spoelgen aus Bonn, ersatzweise mein Bruder
Theo oder eine vom Nachlassgericht zu bestimmende kompetente Person."
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