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Kleine Erbrechtskunde Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten). II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen
3. Testament Erbfähigkeit Erbfähig sind nach § 1923 I BGB alle rechtsfähigen (natürlichen und juristischen) Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits leben. Ausnahmen sind bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kinder und Stiftungen, die gerade aufgrund des Erblasserwillens erst errichtet werden sollen. Nicht
erbfähig sind also z.B. lieb gewonnene Tiere. Wer deren Versorgung will,
muss dies durch Bedingungen und Auflagen, ggf. durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung,
sicherstellen.
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