Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen

 

3. Testament

Erbfähigkeit

Erbfähig sind nach § 1923 I BGB alle rechtsfähigen (natürlichen und juristischen) Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits leben. Ausnahmen sind bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kinder und Stiftungen, die gerade aufgrund des Erblasserwillens erst errichtet werden sollen.

Nicht erbfähig sind also z.B. lieb gewonnene Tiere. Wer deren Versorgung will, muss dies durch Bedingungen und Auflagen, ggf. durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, sicherstellen.
Nicht erbfähig auch von ihren Mitgliedern her nicht bestimmbare Personengruppen, z.B. "die Besucher des Sonntagsgottesdienstes in St. Nikolaus".

 

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