Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen

 

3. Testament

Text des Testamentes

Bei der Abfassung des Testamentes werden zumeist ungewollt häufig viele Fehler gemacht. Der Text unterliegt jedoch der Auslegung. Entscheidend ist nicht der Wortlaut, sondern der Wille des Erblassers.

Beispiel:
E setzt "Mutter" zur Alleinerbin ein. Es stellt sich heraus, dass E seine Ehefrau stets "Mutter" und seine noch lebende Mutter stets "Oma" genannt hat. Hier wird eine Auslegung ergeben, dass die Ehefrau Alleinerbin werden sollte.

Beispiel:
E setzt seine Frau F zur Alleinerbin und das behinderte Kind K "damit es bis an sein Lebensende versorgt ist" zum Ersatzerben ein. Stirbt die F nach dem E, würde K nichts erben, weil die Ersatzerbschaft nicht zum Zuge gekommen ist (F hat E überlebt). Eine Auslegung des Testamentes ergibt aber, dass der Erblasser tatsächlich eine Nacherbschaft anordnen wollte, um K abzusichern.
Nach dem Tode der F fließt das Erbe des E deshalb an K.

Beispiel:
E legt 100.000,00 € auf Sparbuch A und 50.000,00 € auf Sparbuch B an und bestimmt, dass die lieb gewonnene Tochter T Sparbuch A und Sohn F Sparbuch B erben soll. Als die E Pflegefall wird, wird F zu ihrem Betreuer bestellt. Als er von dem Testament erfährt, transferiert er mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts die Gelder im Wesentlichen von Sparbuch A auf Sparbuch B. Nach dem Tode der E beansprucht F unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Testamentes das Sparguthaben B.
Hier dürfte eine Testamentsauslegung ergeben, dass F und T in dem Verhältnis erben sollten, wie die Gelder bei Abfassung des Testamentes auf den beiden Sparbüchern angelegt waren.

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