Kleine
Erbrechtskunde
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und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
II.
Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen
3.
Testament
Text
des Testamentes
Bei
der Abfassung des Testamentes werden zumeist ungewollt häufig viele Fehler
gemacht. Der Text unterliegt jedoch der Auslegung. Entscheidend ist nicht
der Wortlaut, sondern der Wille des Erblassers.
Beispiel:
E setzt "Mutter" zur Alleinerbin ein. Es stellt sich heraus, dass E seine
Ehefrau stets "Mutter" und seine noch lebende Mutter stets "Oma" genannt
hat. Hier wird eine Auslegung ergeben, dass die Ehefrau Alleinerbin werden
sollte.
Beispiel:
E setzt seine Frau F zur Alleinerbin und das behinderte Kind K "damit
es bis an sein Lebensende versorgt ist" zum Ersatzerben ein. Stirbt die
F nach dem E, würde K nichts erben, weil die Ersatzerbschaft nicht zum
Zuge gekommen ist (F hat E überlebt). Eine Auslegung des Testamentes ergibt
aber, dass der Erblasser tatsächlich eine Nacherbschaft anordnen wollte,
um K abzusichern.
Nach dem Tode der F fließt das Erbe des E deshalb an K.
Beispiel:
E legt 100.000,00 € auf Sparbuch A und 50.000,00 € auf Sparbuch B an und
bestimmt, dass die lieb gewonnene Tochter T Sparbuch A und Sohn F Sparbuch
B erben soll. Als die E Pflegefall wird, wird F zu ihrem Betreuer bestellt.
Als er von dem Testament erfährt, transferiert er mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts
die Gelder im Wesentlichen von Sparbuch A auf Sparbuch B. Nach dem Tode
der E beansprucht F unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Testamentes
das Sparguthaben B.
Hier dürfte eine Testamentsauslegung ergeben, dass F und T in dem Verhältnis
erben sollten, wie die Gelder bei Abfassung des Testamentes auf den beiden
Sparbüchern angelegt waren.
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