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Kleine Erbrechtskunde Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
III. Erbverzicht Der
potentielle zukünftige Erbe kann durch notariellen Vertrag auf sein Erbe
verzichten (§§ 2346 ff. BGB). Auch ein reiner Pflichtteilsverzicht kann
vereinbart werden.
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