Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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III. Erbverzicht

Der potentielle zukünftige Erbe kann durch notariellen Vertrag auf sein Erbe verzichten (§§ 2346 ff. BGB). Auch ein reiner Pflichtteilsverzicht kann vereinbart werden.
Entsprechende Vereinbarungen empfehlen sich insbesondere dann, wenn sichergestellt werden soll, dass der überlebende Ehegatte nicht Zahlungsansprüchen erb- oder pflichtteilsberechtigter Personen ausgesetzt werden soll.
Da niemand zu einem Verzicht gezwungen werden kann, müssen ggf. Gegenleistungen, z.B. Abfindungszahlungen, angeboten werden.

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