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Kleine
Erbrechtskunde
Obwohl
wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei
Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
IV.
Erbausschlagung
Der
Erbe kann das Erbe innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Wochen
(§ 1944 BGB) ausschlagen. Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich
beglaubigter Form (§ 1945 BGB).
Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn zuvor bereits
das Erbe angenommen wurde (§ 1943 BGB). Die Annahme der Erbschaft ist
auch durch schlüssiges Verhalten möglich, z.B. durch Verkauf von Nachlassgegenständen,
Stellung eines Erbscheinsantrages oder die Aufnahme eines Prozesses des
Erblassers. Vorsicht ist also auch bei vielleicht nur gut gemeinten Handlungen,
z.B. Wohnungsauflösung usw., geboten.
Mit
Annahme der Erbschaft werden natürlich auch die Nachlassverbindlichkeiten
zu eigenen des Erben.
Häufig kann innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist (das Verstreichenlassen
gilt als Annahme der Erbschaft) gar nicht beurteilt werden, welche Werte
sich im Nachlass befinden oder ob dieser gar überschuldet ist.
Hier werden dann häufig vorschnell Erbschaften ausgeschlagen, da der Erbe
einfach Angst hat, später auf einem Schuldenberg sitzen zu bleiben.
Sofern zumindest eine gewisse Nachlassmasse vorhanden ist, gibt es hier
für den potentiellen Erben durchaus sinnvollere Lösungen. Eine anwaltliche
Beratung ist angebracht.
So kann z.B. das Erbe auch angenommen und sodann beim Nachlassgericht
zur Beschränkung der eigenen Haftung eine Nachlassverwaltung beantragt
werden.
Der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter wickelt dann den Nachlass
ab. Bleibt es bei einer Überschuldung, haftet der Erbe nicht persönlich.
Bleibt etwas übrig, erhält es der Erbe nach Beendigung der Nachlassverwaltung
ausgehändigt.
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