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Kleine Erbrechtskunde

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IV. Erbausschlagung

Der Erbe kann das Erbe innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Wochen (§ 1944 BGB) ausschlagen. Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB).
Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn zuvor bereits das Erbe angenommen wurde (§ 1943 BGB). Die Annahme der Erbschaft ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich, z.B. durch Verkauf von Nachlassgegenständen, Stellung eines Erbscheinsantrages oder die Aufnahme eines Prozesses des Erblassers. Vorsicht ist also auch bei vielleicht nur gut gemeinten Handlungen, z.B. Wohnungsauflösung usw., geboten.

Mit Annahme der Erbschaft werden natürlich auch die Nachlassverbindlichkeiten zu eigenen des Erben.
Häufig kann innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist (das Verstreichenlassen gilt als Annahme der Erbschaft) gar nicht beurteilt werden, welche Werte sich im Nachlass befinden oder ob dieser gar überschuldet ist.
Hier werden dann häufig vorschnell Erbschaften ausgeschlagen, da der Erbe einfach Angst hat, später auf einem Schuldenberg sitzen zu bleiben.
Sofern zumindest eine gewisse Nachlassmasse vorhanden ist, gibt es hier für den potentiellen Erben durchaus sinnvollere Lösungen. Eine anwaltliche Beratung ist angebracht.
So kann z.B. das Erbe auch angenommen und sodann beim Nachlassgericht zur Beschränkung der eigenen Haftung eine Nachlassverwaltung beantragt werden.
Der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter wickelt dann den Nachlass ab. Bleibt es bei einer Überschuldung, haftet der Erbe nicht persönlich. Bleibt etwas übrig, erhält es der Erbe nach Beendigung der Nachlassverwaltung ausgehändigt.

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