Rechtsanwalt
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Interessante Fragen zum Erbrecht

Wenn auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de. Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.

Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).

   
   
1. Unterhalt nach Tod des Ehemannes?
 

Frau Erna L. aus B. fragt:

Mein Mann hat mich nach 30 Jahren Ehe wegen einer Jüngeren verlassen. Ich habe bei der Scheidung vor zwei Jahren praktisch auf alles verzichtet, mir nur einen guten Unterhalt meines Ex-Mannes gesichert. Nun ist mein Ex-Mann ganz plötzlich gestorben. Stehe ich nun mit Nichts da?

 

Rechtsanwalt Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:

Frau L., Sie haben Glück gehabt! Grundsätzlich endet eine Verpflichtung zu Unterhaltszahlung mit dem Tode des Verpflichteten. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 1586 b BGB für den Unterhalt geschiedener Eheleute vor. Mit dem Tod des Verpflichteten geht hier die Unterhaltspflicht auf den/die Erben über. Die Haftung des/der Erben ist jedoch auf einen Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem überlebenden Ehegatten zugestanden hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

 

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