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Interessante
Fragen zum Erbrecht
Wenn
auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken
Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de.
Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen
kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.
Obwohl
wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei
Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
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1.
Unterhalt nach Tod des Ehemannes? |
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Frau Erna L. aus B. fragt:
Mein Mann hat mich nach 30 Jahren Ehe wegen einer Jüngeren verlassen.
Ich habe bei der Scheidung vor zwei Jahren praktisch auf alles verzichtet,
mir nur einen guten Unterhalt meines Ex-Mannes gesichert. Nun ist
mein Ex-Mann ganz plötzlich gestorben. Stehe ich nun mit Nichts
da?
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Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Frau L., Sie haben Glück gehabt! Grundsätzlich endet eine Verpflichtung
zu Unterhaltszahlung mit dem Tode des Verpflichteten. Eine Ausnahme
sieht das Gesetz in § 1586 b BGB für den Unterhalt geschiedener
Eheleute vor. Mit dem Tod des Verpflichteten geht hier die Unterhaltspflicht
auf den/die Erben über. Die Haftung des/der Erben ist jedoch auf
einen Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher
dem überlebenden Ehegatten zugestanden hätte, wenn die Ehe nicht
geschieden worden wäre.
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