Rechtsanwalt
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Interessante Fragen zum Erbrecht

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3. Wie hoch ist eigentlich die Erbschaftsteuer?
 

Herr Heinz-Peter A. aus S. fragt:

Wie hoch ist eigentlich die Erbschaftsteuer?

 

Rechtsanwalt Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach der Person des Bedachten und dem Wert des Erbes.

Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern.
Zur Steuerklasse II gehören die Geschwister, die Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber, zum Beispiel auch der Lebensgefährte.

Die Erbschaftsteuer beträgt bei einem Wert des Erbes
(a) bis 52.000,00 €
(b) bis 256.000,00 €
(c) bis 512.000,00 €:

in der Steuerklasse I :
(a) 7 % / (b) 11 % / (c) 15 %

in der Steuerklasse II:
(a) 12 % / (b) 17 % / (c) 22 %

in der Steuerklasse III:
(a) 17 % / (b) 23 % / (c) 29 %.

Diese Steuersätze können sich bei Werten über 512.000,00 € noch bis zum Höchstsatz von 30 %, 40 % bzw. 50 % steigern.

Wichtig sind die Freibeträge und Versorgungsfreibeträge. Steuerfrei bleibt der Erwerb eines Erbes durch den Ehegatten i.H.v. 307.000,00 €, durch die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 205.000,00 €, durch die übrigen Personen der Steuerklasse I i.H.v. 51.200,00 €, durch die Personen der Steuerklasse II i.H.v. 10.300,00 € und durch die Personen der Steuerklasse III i.H.v. 5.200,00 €.
Schließlich gibt es für den Ehegatten darüber hinaus noch einen Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000,00 € und für Kinder bis zum 27. Lebensjahr je nach Alter i.H.v. 10.300,00 € bis 52.000,00 €.

Bei einem Erbe von 500.000,00 € bleibt also für den Ehegatten aufgrund der Frei- und Versorgungsfreibeträge das Erbe steuerfrei. Ein Lebensgefährte könnte nur einen Freibetrag i.H.v. 5.200,00 € geltend machen und müsste auf sein Erbe 143.492,00 € (29 % von 494.800,00 €) an Steuern bezahlen.

 

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