Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach der
Person des Bedachten und dem Wert des Erbes.
Zur
Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder,
die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und
Voreltern.
Zur Steuerklasse II gehören die Geschwister, die Abkömmlinge 1.
Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die
Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber, zum Beispiel
auch der Lebensgefährte.
Die
Erbschaftsteuer beträgt bei einem Wert des Erbes
(a) bis 52.000,00 €
(b) bis 256.000,00 €
(c) bis 512.000,00 €:
in der Steuerklasse I :
(a) 7 % / (b) 11 % / (c) 15 %
in der Steuerklasse II:
(a) 12 % / (b) 17 % / (c) 22 %
in der Steuerklasse III:
(a) 17 % / (b) 23 % / (c) 29 %.
Diese Steuersätze können sich bei Werten über 512.000,00 € noch
bis zum Höchstsatz von 30 %, 40 % bzw. 50 % steigern.
Wichtig
sind die Freibeträge und Versorgungsfreibeträge. Steuerfrei bleibt
der Erwerb eines Erbes durch den Ehegatten i.H.v. 307.000,00 €,
durch die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 205.000,00
€, durch die übrigen Personen der Steuerklasse I i.H.v. 51.200,00
€, durch die Personen der Steuerklasse II i.H.v. 10.300,00 € und
durch die Personen der Steuerklasse III i.H.v. 5.200,00 €.
Schließlich gibt es für den Ehegatten darüber hinaus noch einen
Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000,00 € und für Kinder bis zum
27. Lebensjahr je nach Alter i.H.v. 10.300,00 € bis 52.000,00 €.
Bei einem Erbe von 500.000,00 € bleibt also für den Ehegatten aufgrund
der Frei- und Versorgungsfreibeträge das Erbe steuerfrei. Ein Lebensgefährte
könnte nur einen Freibetrag i.H.v. 5.200,00 € geltend machen und
müsste auf sein Erbe 143.492,00 € (29 % von 494.800,00 €) an Steuern
bezahlen.
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