Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, greift das gesetzliche
Erbrecht ein. Dabei kennt das deutsche Recht das sog. Parentel-System.
Danach werden die Verwandten je nach ihrer Abstammung von bestimmten
Vorfahren in Ordnungen eingeteilt. Solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die nachfolgender Ordnungen
von der Erbschaft ausgeschlossen.
Folgende
Ordnungen sieht das Gesetz vor:
- 1.
Ordnung: Die Abkömmlinge des Erblassers
-
2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- 3.
Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
-
4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- 5.
und fernere Ordnungen: Die entfernteren Verwandten und deren Abkömmlinge
- 6.
der Fiskus
Dabei
kann es durchaus sein, dass ein nach dem Verwandtschaftsgrad entfernterer
Verwandter vor einem näheren Verwandten Erbe wird. So schließt z.B.
ein Enkel des Erblassers (1. Ordnung) die Eltern oder die Geschwister
des Erblassers (2. Ordnung) aus.
Neben
dem Verwandten-Erbrecht gibt es das Erbrecht des Ehegatten. Der
Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten
der 2. Ordnung oder den Großeltern 1/2 und neben Erben der 3. und
weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind, zu 1/1
(also alles).
Hier ist noch zu beachten, dass sich bei der Zugewinngemeinschaft
der Erbteil des Ehegatten um pauschal 1/4 erhöht. Ist der in der
Ehe erzielte Zugewinn relativ hoch, gibt es für den Ehegatten noch
eine Alternative: Das Erbe wird ausgeschlagen. Es kann dann der
reale Zugewinn und darüber hinaus der Pflichtteil (= Hälfte des
gesetzlichen Erbteils) verlangt werden.
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