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Interessante
Fragen zum Erbrecht
Wenn
auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken
Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de.
Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen
kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.
Obwohl
wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei
Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
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16. Kann mein Hund erben? |
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Herr Hans Sch. aus B. fragt:
Mein Hund ist mir mein Ein und Alles. Kann ich ihn zu meinem Erben
bestimmen?
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Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Nein!
Erben können nur rechtsfähige Personen oder Vereinigungen sein,
also z.B. nicht Tiere, nicht rechtsfähige Vereine oder noch gar
nicht existente Personen (Ausnahme: Das zum Zeitpunkt des Erbfalles
noch nicht geborene aber schon gezeugte Kind).
Wenn Sie Ihren Hund absichern wollen, müssen Sie in Ihrem Testament
eine andere Lösung wählen, z.B. durch die Einsetzung eines Erben
oder ein Vermächtnis verbunden mit der Auflage, besser noch der
Bedingung, Ihren Hund zu pflegen und zu versorgen.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, müssen Sie noch eine Testamentsvollstreckung
anordnen, damit der Testamentsvollstrecker auch überwacht, dass
Ihre Auflage oder Bedingung eingehalten wird.
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