Rechtsanwalt
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Die Erbschaft-/ Schenkungsteuer

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Freibeträge

Erbfälle bis 31.12.2008
 Steuerfrei bleibt der Erwerb
 
 
1.
des Ehegatten i.H.v. 307.000,00 €
 
2.
der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 205.000,00 €
 
3.
der übrigen Personen der Steuerklasse I i.H.v. 51.200,00 €
 
4.
der Personen der Steuerklasse II i.H.v. 10.300,00 €
 
5.
der Personen der Steuerklasse III i.H.v. 5.200,00 €.
     
Erbfälle ab 01.01.2009
 Steuerfrei bleibt der Erwerb
 
 
1.
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners i.H.v. 500.000,00 €
 
2.
der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 400.000,00 €
 
3.
der übrigen Personen der Steuerklasse I i.H.v. 200.000,00 €
 
4.
der Personen der Steuerklasse II i.H.v. 20.000,00 €
 
5.
der Personen der Steuerklasse III i.H.v. 20.000,00 €.
  5  
 

zu Teil 3 (Versorgungsfreibeträge)

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